II. 1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 verwiesen werden: Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt.