- Das BA sei im Zusammenhang mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde. Die Bank sichere dem BA die Zahlung zu, sobald diese den Titel erhalten hat. - Damit alles dies sichergestellt sei und korrekt ablaufen könne, sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, einfach deswegen, dass die Gläubiger und die Eigentümerschaft vor Schaden geschützt würden.