Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger. Insbesondere letztere hätten einen Rechtsanspruch, dass dem Grundpfandtitel im Vorgang nicht zu viel zugesprochen werde, denn dies wäre deren Schaden. - Das BA sei im Zusammenhang mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde.