Nach unserem Wissen hafte es für das Kapital und drei volle Jahreszinsen. Dabei gehe es nicht um die vom Gläubiger verlangten Jahreszinsen, sondern um den im Grundbuch eingetragenen Maximal-Zins. Dies sei wichtig, damit nach der Wiederherstellung des von der BV Art. 26 geschützten Eigentumswertes des Grundstücks diese Summe gegen Herausgabe der Grundpfandtitel bezahlt oder zumindest sichergestellt werden könne. Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger.