- Das BA Grenchen-Bettlach sei, falls das Verfahren nach Erledigung der Beschwerdesache seinen Fortgang nehmen würde, zu verpflichten, das Ende der laufenden und noch erforderlichen Verfahren gegen die Stadt […] abzuwarten, damit deren Bemühungen, den Wert des Grundstückes zulasten von Eigentümerin und Gläubigem zu vernichten, aufgehoben würden, alles Bemühungen der Stadt […] um das dem Gläubiger verpfändete Grundstück billigst zu erwerben.