Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, so dass dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne.