Diese Frist wird in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilt. 8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rügt der Gläubiger diese Fristverlängerung und weist unter anderem darauf hin, die Verwertung könne ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. 9. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei.