Werde nur einer der beiden Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden. Das Betreibungsamt habe in dieser Sache etwas voreilig gehandelt. Sodann habe die Stadt [...] nach dem Einreichen des Baugesuches der A.___ AG ihr Interesse angemeldet, das Grundstück zu kaufen. Allerdings sei der vorgeschlagene Preis zu tief bemessen gewesen. In einem völlig willkürlichen Vorgehen habe die Stadt [...] den Entscheid um Aufhebung des Gestaltungsplanes widerrufen, was nun der A.___ AG den Bau von Wohnungen verunmögliche. Dieser Vorgang solle sie zwingen, das Grundstück an die Stadt zu verkaufen. Dieser Vorgang sei bei der Regierung angefochten.