3. Es sei vor allen weiteren Massnahmen abzuklären, welchen Bestand das Pfandobjekt hat. 4. Es sei die Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens festzustellen. 5. Es sei die bei Beschwerde grundsätzlich ausgelöste aufschiebende Wirkung dem BA ausdrücklich anzuzeigen oder diese zusätzlich anzuordnen. 6. Es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen. Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei möglich und sogar höchst wahrscheinlich, dass das Bundesgericht die in dieser Sache ergangenen Vorentscheide in den Sachen Rechtsöffnung und Aberkennungsklage aufhebe. Werde nur einer der beiden Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden.