{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-42_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153587&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1dadd035a56bebcd6877903589a4923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitteilung des Verwertungsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:15:32", "Checksum": "a98c67459238ea7a1d17d8cb24f18dde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42\nRegeste:\nMitteilung des Verwertungsbegehrens\n\nII.\n1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 verwiesen werden: Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 28. Mai 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein. Sodann trat das Richteramt Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 13. April 2021 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht ein (BA 6). Mit obergerichtlichem Urteil vom 8. Juni 2021 wurde die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (BA 8). Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_400/2021 vom 29. September 2021 ebenfalls nicht ein.\nZudem wurden - wie vorgehend dargelegt - bislang sämtliche, in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsbehelfe, rechtsgültig abgewiesen. Demnach ist der Verwertungsentscheid vollstreckbar und es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 23. Juni 2021 gleichentags die Mitteilung des Verwertungsbegehrens versandte.\nZudem sind vorliegend auch die Fristen gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten worden, wonach die Gläubiger die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können.\nIm Übrigen vermögen die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf an die Stadt [...] vorgebrachten Argumente die Vollstreckbarkeit des Verwertungsentscheides nicht zu verhindern. Die beantragte Einholung eines Amtsberichts ist somit nicht notwendig und demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom 17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren. Es besteht kein Anlass, das weitere Vorgehen des Betreibungsamtes im Voraus durch Anweisung der Aufsichtsbehörde regeln zu lassen.\n2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n3. Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.\n4. Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, abzuweisen. So hatte die zweitweise auch rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Beschwerdeführerin für eine nochmalige Eingabe Frist zu gewähren.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\n3. Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne, wird abgewiesen.\n4. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 25. Januar 2022 geht inkl. Beilage zur Kenntnis an die A.___ AG.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_145/2022)."}