{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-42_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153587&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1dadd035a56bebcd6877903589a4923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitteilung des Verwertungsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:15:32", "Checksum": "a98c67459238ea7a1d17d8cb24f18dde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42\nRegeste:\nMitteilung des Verwertungsbegehrens\n\n\n- Das BA sei zu verpflichten, nach Ablauf bzw. Erledigung der oben erwähnten Begehren zuerst die Summe zu berechnen, für welche das Grundstück hafte. Nach unserem Wissen hafte es für das Kapital und drei volle Jahreszinsen. Dabei gehe es nicht um die vom Gläubiger verlangten Jahreszinsen, sondern um den im Grundbuch eingetragenen Maximal-Zins. Dies sei wichtig, damit nach der Wiederherstellung des von der BV Art. 26 geschützten Eigentumswertes des Grundstücks diese Summe gegen Herausgabe der Grundpfandtitel bezahlt oder zumindest sichergestellt werden könne. Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger. Insbesondere letztere hätten einen Rechtsanspruch, dass dem Grundpfandtitel im Vorgang nicht zu viel zugesprochen werde, denn dies wäre deren Schaden.\n- Das BA sei im Zusammenhang mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde. Die Bank sichere dem BA die Zahlung zu, sobald diese den Titel erhalten hat.\n- Damit alles dies sichergestellt sei und korrekt ablaufen könne, sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, einfach deswegen, dass die Gläubiger und die Eigentümerschaft vor Schaden geschützt würden.\n"}