{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-42_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153587&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c1dadd035a56bebcd6877903589a4923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitteilung des Verwertungsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:15:32", "Checksum": "a98c67459238ea7a1d17d8cb24f18dde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.01.2022 SCBES.2021.42\nRegeste:\nMitteilung des Verwertungsbegehrens\n\nI.\n1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erhebt die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 23. Juni 2021 (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...] und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei aufzuheben.\n2. Das BA Grenchen-Bettlach sei anzuweisen, vor weiteren Massnahmen den Eintritt der Rechtskraft der Verfahren bezüglich Rechtsöffnung und Aberkennungsklage abzuwarten.\n3. Es sei vor allen weiteren Massnahmen abzuklären, welchen Bestand das Pfandobjekt hat.\n4. Es sei die Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens festzustellen.\n5. Es sei die bei Beschwerde grundsätzlich ausgelöste aufschiebende Wirkung dem BA ausdrücklich anzuzeigen oder diese zusätzlich anzuordnen.\n6. Es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen.\nZur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei möglich und sogar höchst wahrscheinlich, dass das Bundesgericht die in dieser Sache ergangenen Vorentscheide in den Sachen Rechtsöffnung und Aberkennungsklage aufhebe. Werde nur einer der beiden Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden. Das Betreibungsamt habe in dieser Sache etwas voreilig gehandelt. Sodann habe die Stadt [...] nach dem Einreichen des Baugesuches der A.___ AG ihr Interesse angemeldet, das Grundstück zu kaufen. Allerdings sei der vorgeschlagene Preis zu tief bemessen gewesen. In einem völlig willkürlichen Vorgehen habe die Stadt [...] den Entscheid um Aufhebung des Gestaltungsplanes widerrufen, was nun der A.___ AG den Bau von Wohnungen verunmögliche. Dieser Vorgang solle sie zwingen, das Grundstück an die Stadt zu verkaufen. Dieser Vorgang sei bei der Regierung angefochten. Zum Nachweis solle von der Stadt [...] und von der Regierung des Kantons Solothurn ein Amtsbericht eingeholt werden. Danach habe die Stadt befürchtet, die A.___ AG könnte möglicherweise das Baugesuch zurückziehen und dieses durch das frühere Hotelprojekt ersetzen. Die Stadt strebe nun an, das Grundstück in die Zone für öffentliche Bauten umzuzonen. Die Stadt [...] würde dadurch zu Schadenersatz verpflichtet werden. Jedenfalls stehe im Augenblick nicht fest, ob das Grundstück von der Stadt [...] noch zu einem akzeptablen Preis gekauft werde, ob Bauland für Wohnungen oder solches für ein Hotel-Restaurant entstehe oder, ob keines von beidem gebaut werden dürfe. Aus diesem Grund könne das Grundstück unter keinem Titel zum Verkauf angeboten werden. Es sei deshalb auch nicht möglich, dieses über eine Versteigerung zu verkaufen. Es sei in jedem Fall abzuwarten, was letztlich einem Käufer angeboten werden könne. Das entschieden die Stadt [...] und die Regierung des Kantons Solothurn.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wird der Beschwerdeführerin Frist bis 19. August 2021 zur abschliessenden Stellungnahme gesetzt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lässt.\n4. Mit Verfügung vom 8. September 2021 wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_563/2021 sistiert.\n5. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 auf die Beschwerde der A.___ AG nicht eingetreten ist. Infolgedessen wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben.\n6. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 lässt sich der Gläubiger B.___ vernehmen.\n7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und verlangt, ihm sei die Frist zu einer weiteren Stellungnahme bis am 17. Januar 2022 zu gewähren.\nDiese Frist wird in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilt.\n8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rügt der Gläubiger diese Fristverlängerung und weist unter anderem darauf hin, die Verwertung könne ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.\n9. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei die heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, so dass dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne. Zudem stellt die Beschwerdeführerin ergänzend folgende Anträge mit mehrseitiger Begründung:\n- Das BA Grenchen-Bettlach sei, falls das Verfahren nach Erledigung der Beschwerdesache seinen Fortgang nehmen würde, zu verpflichten, das Ende der laufenden und noch erforderlichen Verfahren gegen die Stadt […] abzuwarten, damit deren Bemühungen, den Wert des Grundstückes zulasten von Eigentümerin und Gläubigem zu vernichten, aufgehoben würden, alles Bemühungen der Stadt […] um das dem Gläubiger verpfändete Grundstück billigst zu erwerben.\n- Sodann sei das BA Grenchen-Bettlach zu verpflichten, nach Rechtskraft der laufenden Verfahren um den Werterhalt des verpfändeten Grundstückes, dessen Wert festzustellen bzw. diesen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar in einem vorausgehenden Verfahren, damit es nicht zwingend werde, weitere Rechtsmittel einzulegen.\n- Es sei für das weitere Verfahren (auch die zwei oben festgehaltenen Begehren) ein anderes BA (Betreibungsamt) einzusetzen, damit das Stadtpräsidium […], Stadtrat und Gemeinderat bzw. die Verwaltung von […] nicht mehr in der Lage seien, auf das «eigene» BA Einfluss zu nehmen, auf dass letztlich unser Grundstück der Stadt […] zugehalten bzw. zugeschachert werde."}