Somit ist vorliegend von einem gefestigten bzw. qualifizierten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ auszugehen. 1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll vom 26. Juni 2021 verfügt B.___ über ein Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.