BGE 118 II 235 E. 3a). In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Gemäss Aktenlage lebt der Beschwerdeführer seit 1. August 2016 in der gleichen Liegenschaft wie B.___, weshalb spätestens ab 1. August 2021 vermutungsweise von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun der Schuldner nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihm angesichts der Aktenlage und seiner Ausführungen jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten bzw. qualifizierten Konkubinat zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ auszugehen.