Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a).