Nach oben genannter Rechtsprechung kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zusammen mit einer Frau seit 1. August 2016 und damit seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nur in den Monaten Januar – Mai 2019 Mietzinszahlungen nachzuweisen vermochte, womit zweifelhaft ist, ob überhaupt je ein Mietverhältnis bestanden hat. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: