Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b). 1.3 Nach oben genannter Rechtsprechung kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zusammen mit einer Frau seit 1. August 2016 und damit seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt.