2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).