II. 1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet hat. 1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.