Seither habe der Beschwerdeführer keine Quittungen mehr eingereicht. Zudem arbeite der Beschwerdeführer für die Firma C.___ GmbH, welche ebenfalls an der [...] domiziliert sei und sich im Alleineigentum von B.___ befinde. Demnach sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat bestehe, weshalb in der Existenzminimumberechnung der hälftige Ehegattengrundbetrag einzurechnen sei.