Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 schliesst das Betreibungsamt Thal-Gäu auf Abweisung der Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem Amt anlässlich eines Pfändungsvollzuges im Jahr 2019 einen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. August 2016 für eine 2-Zimmerwohnung mit Mitbenützung der Küche in der Liegenschaft [...] vorgelegt, welche gemäss Grundbuch im Alleineigentum der Vermieterin B.___ stehe. Diesbezüglich lägen nur Quittungen für Mietzinszahlungen für die Monate Januar bis Mai 2019 vor. Seither habe der Beschwerdeführer keine Quittungen mehr eingereicht.