Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die hohen Steuerrechnungen nicht tragen kann. Für Ihre Bitte, ihr die Steuern zu erlassen, sind die Steuerbehörden und nicht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Darüber hinaus dürfen Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E.4.4.2). 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art.