Zwar ist bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mittlerweile ein Arztzeugnis vom 16. Juli 2021 eingegangen. Diesem ist indessen nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Therapien angewiesen ist, deren Kosten weder durch die Krankenkasse noch durch die Unfallversicherung übernommen werden. Aufgrund dieser pauschalen Angaben lässt sich nicht abschätzen, welcher Betrag dafür in die Existenzminimumberechnung einzusetzen ist. Nur die Beschwerdeführerin kann hier Klarheit schaffen. Ihr obliegt es, die entsprechenden Belege vorzuweisen.