Weiter schildert sie ihre Krankheit und Leidensgeschichte und beklagt die damit verbundenen Kosten. Abschliessend bittet sie darum, den Entscheid vom 16. Juni 2021 zu revidieren ihr einen ihren Behinderungen angepassten Betrag zu gewähren, auch in Hinblick auf die bestehende Gastroparese und die Stumpfpflegemittel. 2. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wies es daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die Existenzminimumberechnung vom 11. März 2021 Beschwerde erhoben hatte (SCBES.2011.16).