Die Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt. Die Beschwerdeführer mussten mit der Zustellung eines Einschreibens durch das Betreibungsamt rechnen, nachdem am 16. Juni 2020 kurz davor der Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt durchgeführt worden war. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses nicht erhalten, kann demnach nicht gehört werden. Die Herabsetzung des Mietzinses per 1. September 2020 ist damit rechtskräftig und gilt auch für die vorliegende Existenzminimumberechnung. 6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.