Am 22. Juli 2020 wurde die Verfügung an den Absender zurückgesandt. Die Beschwerdeführer vermögen zwar eine plausible Erklärung für eine mögliche Fehlzustellung vorzutragen. Da zwei verschiedene Personen an diesen beiden Vorgängen beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fehler im Moment der Fristverlängerung aufgedeckt worden wäre. Somit kann auf den Track & Trace Auszug abgestellt werden. Danach haben die Beschwerdeführer die Abholungseinladung erhalten. Die Sendung haben sie zwar nicht abgeholt. Die Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt.