Das Betreibungsamt hat in die Existenzminimumberechnung einen Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00 eingesetzt. Zur Begründung verweist es auf die Verfügung vom 19. Juni 2020. Mit dieser Verfügung sei den Beschwerdeführern angezeigt worden, dass ab 1. September 2020 nur noch ein Mietzins von CHF 1’500.00 berücksichtigt werde. Dies gelte auch für die nachfolgenden Lohnpfändungsgruppen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, sie hätten diese Verfügung nie erhalten, ansonsten sie diese angefochten hätten. Sie führen weiter aus, im Dorf gebe es leider von der Post immer wieder einmal Verwechslungen in der Zustellung, insbesondere mit einem C.___, welcher in der Nähe wohnhaft sei.