Diese Ausführungen des Betreibungsamtes sind zutreffend und entsprechend einer langjährigen Praxis (SOG 1996 Nr. 12). 2. Die Beschwerdeführer halten weiterhin daran fest, der Lohn von A.___ betrage CHF 4’800.00 und nicht CHF 4’938.30. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Einkommen von A.___ sei anhand des Lohnausweises ermittelt worden. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer nun Kontoauszüge mit den Überweisungen des Arbeitgebers von A.___ für die Monate Februar bis August 2021 – lediglich der Monat Mai 2021 fehlt – vorgelegt. Diese Belege standen dem Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums noch nicht zur Verfügung.