II. 1. In seiner Vernehmlassung erinnerte das Betreibungsamt die Beschwerdeführer an ihre Mitwirkungspflichten. So hätten die Beschwerdeführer konstruktiv an der Berechnung ihres Existenzminimums mitzuwirken und wahrheitsgetreu Auskunft über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu geben. Wenn sich die Verhältnisse geändert hätten oder nicht sämtliche Auslagen berücksichtigt worden seien oder wenn ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden sei, stünde den Beschwerdeführern jederzeit das Recht zu, unter Beilage der entsprechenden Belege eine Revision der Existenzminimumsberechnung zu beantragen.