(im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weiteren Eingaben der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. 3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4. Am 16. August 2021 (Postaufgabe) nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.