I. 1. Am 17. Mai 2021 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und am 7. Juni 2021 dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen Existenzminimum. Am 7. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt vom Lohn von A.___ den Betrag von CHF 1’862.00 und vom Einkommen von B.___ einen Betrag von CHF 707.00. 2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.