{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-34_2021-11-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146857&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ae2feb2350fb2993b9a7c24dc2f781de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.11.2021 SCBES.2021.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:16:11", "Checksum": "9e0d67df8f7c84adf2787fab43d06dff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.11.2021 SCBES.2021.34\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n5.2 Die Verfügung vom 19. Juni 2020 wurde per Einschreiben an A.___ verschickt. Der Track & Trace Auszug enthält die folgenden Vorgänge: Am 23. Juni 2020 wurde eine Abholungseinladung mit Frist bis 30. Juni 2020 ausgestellt. Am 30. Juni 2020 hat der Empfänger einen Auftrag erteilt und die Frist bis zum 21. Juli 2020 verlängert. Am 22. Juli 2020 wurde die Verfügung an den Absender zurückgesandt. Die Beschwerdeführer vermögen zwar eine plausible Erklärung für eine mögliche Fehlzustellung vorzutragen. Da zwei verschiedene Personen an diesen beiden Vorgängen beteiligt sind, ist davon auszugehen, dass ein möglicher Fehler im Moment der Fristverlängerung aufgedeckt worden wäre. Somit kann auf den Track & Trace Auszug abgestellt werden. Danach haben die Beschwerdeführer die Abholungseinladung erhalten. Die Sendung haben sie zwar nicht abgeholt. Die Zustellung gilt indessen nach Art. 138 Abs. 3 ZPO dennoch also erfolgt. Die Beschwerdeführer mussten mit der Zustellung eines Einschreibens durch das Betreibungsamt rechnen, nachdem am 16. Juni 2020 kurz davor der Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt durchgeführt worden war. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses nicht erhalten, kann demnach nicht gehört werden. Die Herabsetzung des Mietzinses per 1. September 2020 ist damit rechtskräftig und gilt auch für die vorliegende Existenzminimumberechnung.\n6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}