{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-34_2021-11-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146857&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ae2feb2350fb2993b9a7c24dc2f781de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.11.2021 SCBES.2021.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:16:11", "Checksum": "9e0d67df8f7c84adf2787fab43d06dff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.11.2021 SCBES.2021.34\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 12. November 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 17. Mai 2021 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und am 7. Juni 2021 dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen Existenzminimum. Am 7. Juni 2021 pfändete das Betreibungsamt vom Lohn von A.___ den Betrag von CHF 1’862.00 und vom Einkommen von B.___ einen Betrag von CHF 707.00.\n2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums und die Lohnpfändung erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. Juni 2021 frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weiteren Eingaben der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden.\n3. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.\n4. Am 16. August 2021 (Postaufgabe) nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.\n5. Mit Eingabe vom 8. September 2021 teilte das Betreibungsamt mit, gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer und verschiedene Abklärungen sei mit den Verfügungen vom 7. September 2021 und vom 8. September 2021 das Existenzminimum der Beschwerdeführer revidiert und die pfändbare Quote von A.___ neu auf CHF 658.00 und von B.___ neu auf CHF 116.00 festgesetzt worden.\n6. Am 9. September 2021 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob und inwiefern sie an ihren Beschwerden festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 teilten sie mit, welche Punkte aus ihrer Sicht noch nicht korrekt sind. Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer weiterhin mit ihren vom Betreibungsamt ermittelten Einkommen. Zudem verlangen sie für die Tochter [...] Zuschläge für den Schulweg und das auswärtige Essen. Schliesslich bestreiten sie die Herabsetzung ihres Mietzinses.\n"}