Weitere konkrete Interessen, welche ein Einsichtsrecht rechtfertigen könnten, werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Insbesondere macht sie auch in Kenntnis der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht geltend, dass der Prozess vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein noch hängig ist und sie im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch ein neues Gesuch stellen könnte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.