Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme gegeben wurde, hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Es kann daher auf den vom Betreibungsamt geschilderten Sachverhalt abgestellt werden. Grundsätzlich richtig ist, dass ein (zukünftiger) Kläger ein besonderes und gegenwärtiges Interesse hat, die Solvenz des Beklagten abschätzen zu können. Der Beklagte hingegen hat vorab ein Interesse, dass ein allfälliger Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten gesichert ist. Dafür gewährt ihm Art. 99 ZPO einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung.