8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller sich in einem Prozess gegen die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, befindet (BGE 115 III 81 E. 2 S. 84). Dieses Urteil wird denn auch von der Beschwerdeführerin angerufen, ist jedoch vorliegend nicht einschlägig: 4.2 Das Betreibungsamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 u.a. fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kautionierung zur Sicherung allfälliger Prozess- und Entschädigungsleistungen vom Gericht bereits letztes Jahr abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin, der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme gegeben wurde, hat dieser Darstellung nicht widersprochen.