Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss jedoch immer von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 4.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin weder Gläubigerin von B.___ ist noch vor einem Vertragsabschluss mit diesem steht. Sie ist jedoch Beklagte in einem Zivilprozess mit ebendiesem. Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, wird ein Einsichtsinteresse gemäss Art. 8a SchKG bejaht, wenn der Gesuchsteller sich in einem Prozess gegen die Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, befindet (BGE 115 III 81 E. 2 S. 84).