8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerten, besonderen und gegenwärtigen Interesses an der Einsicht bzw. Auskunft. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschuss bevorsteht oder der Gesuchsteller sich mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2).