Zu einer Verletzung der Überprüfungspflicht nach Art. 8a SchKG sei es nicht gekommen. 2.3 Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes bis zum 12. Juli 2021. Sie liess sich indessen nicht mehr vernehmen. 3. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist also einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Interessennachweis (BSK SchKG I-Peter, 2. Aufl., Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.).