Das Betreibungsamt entgegnete, ganz allgemein würden Anfragen um Erteilung einer schriftlichen Betreibungsauskunft an Drittpersonen aus Vorsichtsmassahmen immer gründlich und zurückhaltend bearbeitet. Die Tatsache, dass vorliegend die Beschwerdeführerin im hängigen Gerichtsverfahren als Beklagte und nicht als Klägerin auftrete, das erwähnte zu stellende Gesuch bereits im letzten Jahr gestellt und abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin auch nicht als Gläubigerin gegen B.___ geführt werde, habe schlussendlich zum Entscheid des Betreibungsamtes geführt, hier dem Antrag nicht Folge zu leisten und somit keinen Auszug zu erstellen. Zu einer Verletzung der Überprüfungspflicht nach Art.