II. 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein schützenswertes Interesse auf Auskunft hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Auskunftsbegehren mit der Absicht, ein Gesuch um Kautionierung im Verfahren gegen B.___ zu stellen. Die Auskunft sei wichtig, um ihr Gesuch beweismässig zu belegen. Ihr sei aus verschiedenen Quellen bekannt, dass ihr Prozessgegner und ehemaliger Gesellschafter Schulden in der Höhe von über CHF 1.5 Millionen habe. Sie riskiere, ohne die Kautionierung beträchtliche Prozess- und Entschädigungsansprüche nicht durchsetzen zu können.