Im Übrigen hat sich das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf CHF 5'000.00 hinaufsetzen. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.