So hat der Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen. 5. Im Übrigen hat sich das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 zu halten und kann dieses nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ohne rechtliche Grundlage auf CHF 5'000.00 hinaufsetzen.