Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt schliesslich auch bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers, es sei das Kind von seiner Frau einzurechnen, es wohne mit ihnen zusammen und trage seinen Namen. So hat der Beschwerdeführer - wie aus der Existenzminimumberechnung ersichtlich - dem Betreibungsamt bislang nicht nachgewiesen, dass er bezüglich des nicht leiblichen Kindes [...] rechtlich verpflichtet ist, für dieses aufzukommen.