4. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte. Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.