Es ist aber aufgrund der regelmässigen Betreibungen durch den obligatorischen Krankenversicherer [...] nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Krankenversicherungsprämien nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. 4. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den aktuellen Mietvertrag eingereicht, welchen er dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht vorgelegt hatte.