Falls dem Auto des Beschwerdeführes Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer arbeitslos und er macht auch nicht geltend, aus sonstigen, etwa familiären Gründen, auf das Auto angewiesen zu sein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Auto des Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter zuerkannt und dementsprechend die Leasingraten nicht im Existenzminimum berücksichtigt hat. Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer CHF 200.00 für die Arbeitssuche eingerechnet.