Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Sodann könnten die Leasingraten für das Auto nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieses keinen Kompetenzcharakter habe. Zudem könnten bei den Krankenkassenprämien nur jene der obligatorischen Versicherung KVG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien die Kosten für Telefon und private Versicherungen im monatlichen Grundbetrag enthalten.