Er verweise auf die eingereichten Unterlagen. Er wolle mit dem Betreibungsamt eine Abmachung treffen bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung, oder dass sein Existenzminimum auf CHF 5'000.00 heraufgesetzt werde. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einige Punkte in der Existenzminimumberechnung noch nicht mit Unterlagen belegt, weshalb er diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen sei.