I. 1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Juni 2021 und macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe sein Existenzminimum zu tief berechnet. Seine Familie habe monatliche Ausgaben von CHF 5'000.00. Er bezahle einen Mietzins von CHF 2'160.00 ohne Nebenkosten. Er sei im Januar in die neue Wohnung eingezogen und könne diese nicht kündigen. Sodann müsse er den Leasingvertrag für sein Auto bezahlen. Zwar sei er aktuell arbeitslos, er sei als Aussendienstmitarbeiter aber auf ein Auto angewiesen, zumal er ohne Auto keine Arbeit finde.